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11.11.2019 11:45

Hilfsmittel müssen passen!


Erfahren Sie mehr über unser Orthopädisches Versorgungszentrum für Kinder und Jugendliche.

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Hilfsmittelversorgung auf Rezept

Patienten haben Rechte

Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen Überblick, wie Sie eine angemessene Versorgung erhalten. Selbstverständlich sind wir auch persönlich für Sie da und beantworten Ihre Fragen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Tel.-Nr.: 069 – 80 10 83 – 0 oder Sie senden uns eine E-Mail an: info@oratho.de.

Wir sind an Ihrer Seite!

Was wird für eine angemessene Versorgung benötigt?

Die Krankenkasse benötigt grundsätzlich ein Kassenrezept, das auch „Verordnung“ genannt wird. Ein Rezept wird von Ihrem Arzt ausgestellt, da dieser weiß, welche Indikation vorliegt und welche Therapiemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Der Arzt kann also ein benötigtes Hilfsmittel verschreiben. Hierbei kann es sich um Bandagen, Orthesen oder auch um einen Rollstuhl handeln. Gerne informieren wir Sie darüber, welche Produkte verordnungsfähig sind.

Wie prüft die Krankenkasse?

Hilfsmittelversorgungen sind in der Regel genehmigungspflichtige Leistungen, für die ein Kostenvoranschlag bei der Krankenkasse eingereicht werden muss. Dort wird geprüft, ob das Hilfsmittel als Therapie in Frage kommt. Ebenfalls geprüft wird, ob das Hilfsmittel zum Ausgleich der vorliegenden Behinderung medizinisch notwendig ist. Diese Prüfung zählt zum normalen Ablauf. Sie haben ein Recht auf eine qualitativ angemessene sowie zeitgemäße Versorgung, die dem neuesten medizinischen Stand entspricht. Bestehen Sie daher auf eine hohe Versorgungsqualität, denn Wirtschaftlichkeit muss nicht bedeuten, dass ein Hilfsmittel "billig" ist.

Wie verläuft die Prüfung durch die Krankenkasse?

Der Sachbearbeiter kann sich mit Ihrem Kostenvoranschlag an den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) wenden. Dort arbeiten Ärzte, die mit ihrem Sachverstand die Notwendigkeit des beantragten Hilfsmittels prüfen und ggf. eine kostengünstigere Versorgungsalternative vorschlagen. Wenn Ihnen die Ferndiagnose nicht ausreichend erscheint, haben Sie das Recht, persönlich durch den MDK-Arzt untersucht zu werden. Zudem darf ohne Ihr schriftliches Einverständnis auch keine Weiterleitung Ihrer Daten an sonstige Dritte erfolgen.

Wie ist der Ablauf, wenn das Hilfsmittel genehmigt wird?

Stimmt die Krankenkasse dem Kostenvoranschlag zu, erhalten wir den Bewilligungsbescheid. Auf dessen Grundlage können wir Ihre persönliche Versorgung vornehmen.

Welche gesetzlichen Fristen zur Prüfung Ihres Leistungsantrages unterliegt die Krankenkasse?

Da in der Regel besteht eine gewisse Dringlichkeit für die Versorgung besteht, muss die Krankenkasse innerhalb von drei Wochen über einen Kostenvoranschlag entscheiden. Das sieht das im Jahr 2013 in Kraft getretene Patientenrechtgesetz vor. Ist eine medizinische Prüfung durch den MDK notwendig, verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Voraussetzung für diese Verlängerung ist, dass der Patient innerhalb der ersten drei Wochen eine Nachricht erhalten hat, dass eine weitere Begutachtung erforderlich ist. Hält sich die Krankenkasse nicht an diese Fristen und kann sie vor Ablauf der Fristen keinen hinreichenden Entschuldigungsgrund nennen, gilt der Leistungsantrag automatisch als lieferungsfähig.

Wie ist der Ablauf, wenn die Krankenkasse die Versorgung ablehnt?

Es ist möglich, dass die Krankenkasse keine Notwendigkeit für das auf Rezept ausgestellte Hilfsmittel sieht und einen Ablehnungsbescheid erlässt. Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.

Wie können Sie Ihre Rechte durchsetzen?

Zur Durchsetzung Ihres Anspruches, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie bestehen auf die beantragte Versorgung durch den von Ihnen gewählten Leistungserbringer auf Kosten der Krankenkasse.


Sollte dies die Krankenkasse erneut ablehnen oder innerhalb der o.g. Fristen eine Ablehnung versenden, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Dieser Schritt ist sehr wichtig, denn er ist Voraussetzung für eine Sozialgerichtsklage.

Hat die Krankenkasse auch Ihren Widerspruch abgelehnt, bleibt nur noch der Klageweg. Dann prüft ein Richter, ob ein Anspruch vorliegt. Eine Klage am Sozialgericht ist grundsätzlich kostenfrei.

Haben Sie noch Fragen – rufen Sie uns gerne an unter Tel.-Nr.: 069 – 80 10 83 – 0 oder Sie senden uns eine E-Mail an: info@oratho.de.